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Was wir von ARD, DLF und ZDF täglich vorgesetzt bekommen, ist nicht nur auf den ersten Blick in hohem Maße amoralisch und ein Betrug an den Bürgern, denen im Rundfunkstaatsvertrag objektiver, unparteilicher und ausgewogener Journalismus zugesichert wird, sondern kann gegebenenfalls Strafgesetze tangieren, wenn „Journalisten“ wissentlich Propaganda für Terrororganisationen verbreiten. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz in unserem Propagandamelder beschäftigt sich mit zwei zentralen juristischen Fragen:

1. Ist die GEZ-Gebühr mit Erfolg angreifbar?

2. Wie kann man strafrechtliche Konsequenzen für propagandistischen Unterstützer der „gemäßigten Rebellen“ in Syrien in den deutschen Medien einfordern?

1. Ist die GEZ-Gebühr mit Erfolg angreifbar?

Da es sehr gute juristische Argumente gibt, die für eine Nichtigkeit der gesetzlichen Grundlagen der GEZ-Gebühr sprechen und die zudem eine Befreiung von dieser GEZ-Gebühr aus Gewissensgründen rechtfertigen würden, habe ich wiederholt Mustervorlagen bereit gestellt, mit denen Leser dieser Webseite darauf ausgerichtete Anträge und Widersprüche umsetzen können.

Eines muss aber dringend in Erinnerung gerufen werden: Beim Geld hört beim Staat der Spaß auf, und dafür gibt es genügend Beispiele, besonders beeindruckende waren:
-Der gezielte Ankauf von gestohlenen CDs aus der Schweiz und Lichtenstein mit den Namen von Steuerhinterziehern war nichts anders als Hehlerei, durch Straftaten erlangte Beweise sind eigentlich nicht in einem Strafprozess verwertbar. Damit das Geld aber fließt, haben alle Gerichte die Verwertung aller Daten erlaubt, die auf diesem (rechtswidrigen) Weg erlangt worden sind (Und das soll def. nicht bedeuten, dass der Unterzeichner Sympathien für Steuerhinterzieher hegt). Aber Recht ist Recht, auch wenn es um Fiskalinteressen des Staates geht.
-Das BVerfG hat zum Vorteil von Banken und Versicherungen sog. „Rettungsschirme“ durchgesunken, obschon diese Rettungsschirme faktisch ein großer Raubzug zu Gunsten der Inhaber großer Vermögen zum Nachteil massenhafter kleiner Steuerzahler war und ist, die keine oder nur sehr geringe Sparguthaben mehr haben (können).
Diese Argumente müssen auch vor Gericht „gehört“ werden.

Eine Liste solcher politischer Untaten, denen Gerichte den Anschein von Rechtsstaatlichkeit verliehen haben, ist beliebig erweiterbar.

Aus solchen Beispielen sollte jedem deutlich werden, dass wohl kaum ein deutscher Richter, dessen Besoldung ja auch vom Fluss der Steuereinnahmen abhängig, Interessen unterstützen würde, die z.B. eine Befreiung von der Steuerpflicht vorsehen, weil die Regierung Merkel völkerrechtswidrige und damit kriminelle Einmischungen in Syrien aktiv unterstützt hat.
Das Gleiche gilt für die GEZ-Gebühr. Der Fortbestand der gesamten politischen Fassadendemokratie hängt existenziell davon ab, dass dem Volk jeden Tag aufs Neue die höchstpersönliche Sicht der Regierung und ihrer grauen Eminenzen als die „objektive und neutrale“ Wahrheit verkauft werden kann. Ohne Dauer-Gehirnwäsche kann das Volk nicht ruhig gehalten werden.
Ein Richter, der daran helfen würde, diese Fassade einzureißen, hätte wohl einen sehr schweren Stand.

Das heißt nicht, dass man sich nicht widersetzen soll (zu einer Möglichkeit dazu gleich noch mehr). Aber jedem muss klar sein, was er realistischer Weise vor Gericht erwarten darf, wenn er die GEZ-Gebühr angreift.

Aber wie wäre es, jeden einzelnen Redakteur und Nachrichtensprecher dieser Propaganda-Maschinerie „öffentlich-rechtlicher“ Rundfunk bzw. dieser regierungsamtlichen Propaganda-Unternehmen, die in Syrien wütende gekaufte Söldner und Mörder jahrelang als „gemäßigte Rebellen“ etc. bezeichnet hat, durch Anzeigen bei der jeweils zuständigen Generalstaatsanwaltschaft (oder beim Generalbundesanwalt) dafür anzuzeigen, dass seine Berichterstattung den Verdacht begründet, dass er aktiv propagandistisch – und durch den Ankauf der selbstverherrlichenden Videos dieser Mörderbanden sogar finanziell – Terroristen in Syrien unterstützt hat?

Denn es muss für jeden redlichen Bürger vollkommen unerträglich sein, wenn solche Massenmörder und ihre Helfershelfer, die in Deutschland von den Strafgerichten als Terroristen abgeurteilt werden, von deutschen („seriösen“) Medien als „gemäßigte“ Rebellen oder Oppositionelle geadelt worden sind.
Gleicher Ansicht sind insbesondere auch Autoren wie Kellermann/Klinkhammer/Bräutigam in „Die Macht um Acht: der Faktor Tagesschau“ (dort u.a. auf Seite 64), die in dieser Propaganda ebenfalls eine „journalistische Unterstützung von Terroristen“ ausmachen.

Ich würde eine solche Muster-Strafanzeige ausarbeiten und ins Netz stellen. Aber ich glaube nicht, dass ich die Durchsetzung solcher Strafverfahren (Erst Strafanzeige, dann Beschwerde gegen Nichteröffnung des Strafverfahrens, dann Klageerzwingungsverfahren) wirtschaftlich alleine stemmen kann.

Wer hätte Interesse daran, ein solches Projekt – auch finanziell – zu unterstützen?

Es gibt so viele Fundstellen, dass ein einzelner Mensch sie kaum noch bewältigen und zu einer Strafanzeige verarbeiten kann, aber es gibt genügend konkrete Beispiele, die die Einleitung umfassender Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft rechtfertigen, und dieser Strafverfolgungsapparat hat ganz andere Möglichkeiten als ein Privater. Natürlich wäre es unrealistisch zu vermuten, dass auf Generalstaatsanwaltschaften kein politischer Druck ausgeübt werden kann, aber solche Einflussnahmen haben ihre juristische Grenze dort, wo das Strafrecht zwingend die Einleitung eines Strafverfahrens verlangt.

Interessenten können Kontakt mit mir aufnehmen unter:
https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de

2. Wie kann man strafrechtliche Konsequenzen für propagandistischen Unterstützer der „gemäßigten Rebellen“ in Syrien in den deutschen Medien einfordern?

Jeder, der sich fragt, ob es „vielleicht“ strafbar ist, „Terroristen“ durch öffentlich-rechtliche Propaganda zu „unterstützen“, sei nur auf die folgenden Zusammenhänge hingewiesen. Und es ist wohl höchste Zeit, dass sich eine Staatsanwaltschaft näher mit diesen Fragen befasst.

§ 129 a Abs. 5 StGB lautet (Zitat):
“ Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Welche Vereinigungen sind in § 129 a Abs. 1 – 3 also gemeint?
Hierzu folgende Links:
Zum Begriff „terroristische Vereinigungen“: https://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html
Zum Begriff „kriminelle Vereinigungen“: https://dejure.org/gesetze/StGB/129.html

Jeder jur. Laie kann – wenn er diese Texte gelesen hat – sofort erfassen, dass die „Rebellen“ in Syrien zu 100% unter die Begriffe „Terroristische“ und „Kriminelle“ Vereinigung fallen.

§ 129 b Satz 1 StGB ist in diesem Kontext auch wichtig (Zitat):
„Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.“

Es ist nach geltendem Strafrecht also auch strafbar, terroristische Vereinigungen im Ausland zu „unterstützen“.

Was bedeutet denn nun „unterstützen“?!

Der StGB-Kommentar von Fischer, § 129 a Randnummer (Rn) 2, verweist zu dem Begriff des „Unterstützens“ im Sinne von § 129 a Abs. 5 StGB auf seinen Kommentar zu § 129 Rn 25 ff. Dort heißt es dann ab Rn 30 (Zitat):

„Unterstützen ist nach hM eine zur Täterschaft verselbständige Beihilfe zur Mitgliedschaft … eines Nichtmitglieds…. Es reicht nicht schon jede als Förderung gemeinte Handlung, andererseits ist nicht vorausgesetzt, dass der von dem Unterstützungstäter beabsichtigte Erfolgt eintritt ….Die Handlung muss für die Vereinigung objektiv nützlich sein, auch wenn ein messbarer Nutzen nicht eintritt…. Tatbestandsmäßig ist nur eine Handlung, die als Förderung, Stärkung oder Absicherung des spezifischen Gefährdungspotentials der kriminalen Vereinigung wirksam und der Organisation vorteilhaft ist (vgl. BGH 20, 90; 29, 101; 32, 244, 33, 17; NJW 88, 1677 f.), gleichgültig, ob diese den Vorteil tatsächlich nutzt…. Unterstützen ist damit „jedes Tätigwerden, dass die innere Organisation und den Zusammenhalt der Organisation unmittelbar fördert, der Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten – wenn auch nicht unbedingt maßgebend erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt“ (BGH 54, 69, 117 (=NJW 09, 3448, 3462). Die Unterstützung kann auch die Tätigkeit oder den Zweck der Vereinigung betreffen; sie muss aber auf die Förderung der Organisation als solcher gerichtet sein. Soweit der BGH als Unterstützen auch solche Handlungen angesehen hat, die der Sache nach als Sympathiewerbung anzusehen waren, hat er hieran im Hinblick auf die Änderung durch § 34. StÄG nicht festgehalten (BGH 51, 345, 348ff.; vgl. oben 25)….“

Fazit: Die öffentlich-rechtlichen Redakteure betreiben m.E. weit mehr als bloß „Sympathiewerbung“, wenn sie Terroristen als „Rebellen“ etc. verharmlosen und wahres Treiben verdecken. Sie verhindern gezielt, dass die deutsche Öffentlichkeit von dem wahren Treiben dieser Mörderbanden auch nur erfährt und gegen die Unterstützung dieser Rebellen und gegen diesen ganzen schmutzigen Krieg in Syrien Sturm läuft. Wenn diesen Terroristen auch noch Gelder für selbstproduziertes Propagandamaterial zugeschoben wird (dazu gibt es ja unzählige Fundstellen, so auch aufgearbeitet in: Die Macht um Acht – Der Faktor Tagesschau), dann ist das sogar eine finanzielle, aus GEZ-Geldern finanzierte (!!) Zuwendung an diese Terroristen. Geldverdienen mit Videos über selbst inszeniertes Elend. Warum kauft der öffentlich-rechtliche also nicht auch gleich noch selbst inszenierte „Snuff“-Videos dieser Terrorgruppen auf: Vergewaltigungen durch Terroristen mit anschließenden Liquidierungen der Opfer. Der Unterschied ist m.E. nicht feststellbar.